Bezirksregierung + Luftfahrt-Bundesamt: Regeln für Drohnen

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Die Hersteller von Drohnen überbieten sich ständig mit ihren technischen Weiterentwicklungen und haben nun auch für Privatpersonen solche Fluggeräte erschwinglich gemacht. Gerade zu Weihnachten zeichnete sich ein wahrer Boom ab, denn Drohnen scheinen ein beliebtes Geschenk für jedermann geworden zu sein. Nun wurden allerdings einige Regeln fällig, die Besitzer oder angehender Besitzer von Drohnen kennen sollten.

Was ist erlaubt?

Längst ist eine Drohne kein utopisches Flugobjekt mehr. Der Einsatz bei Überwachungsaufgaben in der deutschen Wirtschaft ist mittlerweile gang und gäbe (#1)

Längst ist eine Drohne kein utopisches Flugobjekt mehr. Der Einsatz bei Überwachungsaufgaben in der deutschen Wirtschaft ist mittlerweile gang und gäbe (#1)

Seitens der Luftfahrt sowie der Bezirksregierung einzelner Städte können Drohnen bisher von privaten Nutzern eingesetzt werden, sofern die Geräte nicht mehr als fünf Kilogramm wiegen. Außerdem dürfen sie eine Flughöhe von 100 Metern nicht übersteigen. Solche unbemannten Flugobjekte dürfen aber nicht zur Gefahr für die allgemeine Luftfahrt werden, daher gilt im Umkreis von 1,5 Kilometern rund um Flughäfen ein generelles Flugverbot – für ganz Deutschland. Auch über Menschenansammlungen und über Gefängnissen dürfen Drohnen nicht fliegen, dasselbe gilt für Unfallorte.

Kommerzieller Einsatz von Drohnen

Werden die Drohnen kommerziell eingesetzt, sind sie genehmigungspflichtig. So ist die Bezirksregierung einzelner Städte in Nordrhein-Westfalen der richtige Ansprechpartner für eine solche Genehmigung, die rund 250 Euro kostet. In der Praxis sieht es allerdings so aus, dass eine Kontrolle dieser Genehmigungen eher selten erfolgt. Drohnen dürfen auch dann nicht fliegen, wenn sie sich außerhalb der Sichtweite des Piloten befinden – Amazon oder die Post dürfen damit keine Pakete per Drohne zustellen.

Bezirksregierung: Verfahren zur Genehmigung von Drohnen

Auch in der Luftfahrt will alles geregelt sein, daher gibt es inzwischen ein standardisiertes Verfahren zur Genehmigung der Drohnen. Diesbezüglich wurde die Luftverkehrsordnung bereits im Jahr 2013 angepasst. Als unbemannte Systeme gelten in der Luftfahrt Fluggeräte, die nicht nur für die Sport- und Freizeitgestaltung eingesetzt werden, sondern die auch für einen gewerblichen Zweck nutzbar sind. Kameradrohnen werden dabei in erster Linie berücksichtigt. Werden die Drohnen jedoch nur zu Sport- und Freizeitzwecken eingesetzt, gelten Sie laut Verordnung der Luftfahrt als Flugmodelle.

Für das Bundesland Nordrhein-Westfalen ist die Bezirksregierung Düsseldorf und Münster für eine Genehmigung zuständig – in anderen Bundesländern können auch andere Behörden Anlaufstellen sein.

Die allgemeine Aufstiegserlaubnis wird laut Verordnung der Luftfahrt und gemäß der Bezirksregierung nur für eine Dauer von maximal zwei Jahren vergeben. Die Erlaubnis muss danach erneut beantragt werden. Wichtig: Die Genehmigung ist regional gebunden und die Bezirksregierung Düsseldorf erteilt diese im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Münster – damit ist sie landesweit gültig. Eingereicht werden müssen dafür folgende Unterlagen:

  • Ausgefülltes und unterzeichnetes Antragsformular
  • Nachweis über bestehende Haftpflichtversicherung
  • Informationen zur Ausbildung oder Schulung bzw. Erfahrung des Piloten
  • Technische Spezifikationen zur Drohne

Wurde die Genehmigung bereits in anderen Bundesländern erteilt, so erkennt die Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen diese in der Regel an. Dafür muss dann allerdings eine Kopie der Aufstiegserlaubnis aus dem betreffenden Bundesland eingereicht werden. Eine Erlaubnis muss übrigens nicht nur dann vorliegen, wenn die Drohne über 100 m steigen soll oder mehr als fünf Kilogramm wiegt, sondern auch für kleinere und tiefer fliegende Modelle, die nachts unterwegs sein sollen. Teilweise werden seitens der Bezirksregierung auch nur Erlaubnisse erteilt, die sich auf bestimmte Projekte oder Einzelvorhaben beziehen. Die Verordnung für die Luftfahrt sieht in § 20 vor, dass in solchen Fällen neben den bereits erwähnten Unterlagen auch Karten oder Luftbilder eingereicht werden müssen, die den geplanten Flugsektor betreffen. Auch der jeweilige Eigentümer des Geländes, das überflogen werden soll, muss seine schriftliche Zustimmung erteilen, die wiederum laut Verordnung der Luftfahrt bei der Bezirksregierung eingereicht werden muss. Dazu kommt eine schriftliche Zustimmung des jeweiligen Ordnungsamtes, wenn es sich um einen Aufstieg innerhalb der Ortschaft handelt. Im kontrollierten Luftraum müssen DFS oder TTC zustimmen. Für eine gesicherte Luftfahrt sind außerdem Angaben zu Sicherungsmaßnahmen vonnöten. Bearbeitet werden die entsprechenden Anträge nur, wenn der Bezirksregierung sämtliche Unterlagen vorliegen.

Kosten für die Erteilung einer Genehmigung

Wird eine allgemeine Erlaubnis nach § 20 der Verordnung über die Luftfahrt beantragt, werden 250 Euro als Gebühr erhoben. Eine bloße Anerkennung der Drohne kostet 50 Euro, eine Einzelerlaubnis wird seitens der Bezirksregierung für 80 Euro erteilt. Die genannten Gebühren können allerdings variieren und dienen lediglich als Anhaltspunkt zu den Kosten.

Behörden für Luftfahrt: Drohnen nicht ungefährlich!

Die Bezirksregierung in Düsseldorf hat in den ersten acht Monaten des Jahres 2015 424 Aufstiegserlaubnisse für Drohnen erteilt, während es im ganzen Jahr 2014 nur 321 waren. Dabei handelt es sich aber nur um die schweren Modelle, die mehr als fünf Kilogramm wiegen. Der Boom an privat eingesetzten Drohnen gilt damit als bestätigt. Dennoch belegen weitere Zahlen, dass die Nutzung nicht ganz ungefährlich ist, denn Kollisionen mit Flugzeugen sind mehrfach beinahe vorgekommen. Das erklärt auch, warum die Registrierung der unbemannten Flugobjekte so wichtig ist, denn im Falle eines Unfalls muss der Eigentümer der Drohne ermittelt werden und zur Verantwortung gezogen werden können.
Momentan gibt es verschiedene Ansätze darüber, wie der Flug von Drohnen kontrolliert werden könnte. Zum einen sind RFID-Chips im Gespräch, zum anderen eine Art Geofencing, bei dem jede Drohne so etwas wie eine Verbotszonenliste eingebaut bekommt und bestimmte Terrains gar nicht überfliegen kann. Eventuell kann auch ein Führerschein zur Pflicht werden, wenn Privatpersonen Drohnen einsetzen wollen. Das Bundesamt für Luftfahrt würde die entsprechenden Lizenzen zum Fliegen dann nur an diejenigen erteilen, die die nötigen Kenntnisse über Luftrecht und das Fliegen selbst in einer Prüfung nachgewiesen haben.

Allerdings sind auch Erleichterungen im Gespräch, die derzeit aber noch nicht durchgesetzt worden sind: Eventuell soll ein Flugbetrieb der Drohnen außer Sichtweite des Piloten erfolgen können, wenn ein sicherer Betrieb gewährleistet werden kann. Damit wäre einer der wichtigsten Punkte zur Sicherheit des Drohneneinsatzes allerdings ausgehebelt. Die genannten Unternehmen Amazon und Deutsche Post dürfte das zwar freuen, denn dann würden die Pläne zur „fliegenden Auslieferung“ der Pakete wieder ein Stückchen greifbarer werden. Doch selbst einige Bewohner von Gebieten, in denen die Paketauslieferung bislang schwierig ist, sind gegen die Neuerungen. Sie befürchten, dass durch den Drohnenverkehr die Touristen ausbleiben werden – denn: Ungefährlich ist die Sache nicht und außerdem dürfte es höchst unangenehm sein, zum Beispiel beim Bergwandern oder Skilaufen den Drohnen ausweichen zu müssen bzw. darauf zu achten, keiner solchen zu begegnen.

Auch in der Landwirtschaft oder in der Verkehrsüberwachung sollen Drohnen eingesetzt werden können – die Sicherheitsbedenken bleiben allerdings bestehen. Noch ist zudem keine Entscheidung über eventuelle Lockerungen der Vorgaben gefallen und die Behörden für Luftfahrt und die Bezirksregierungen sind momentan dazu bereit, großartige Veränderungen zu diskutieren. Noch sind diese lediglich in der Politik im Gespräch – unterstützt von verschiedenen Unternehmen, die natürlich in erster Linie ihre kommerziellen Interessen wahren wollen.


Bildnachweis: © Fotolia – Titelbild Mopic, #1 Kletr

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