Wenn der Reiseveranstalter Insolvenz anmeldet

16.06.2011 | Bonn
Urlaubszeit ist Reisezeit. Jedes Jahr starten tausende Urlauber in die ganze Welt, um die schönsten Wochen des Jahres fernab von Alltagsstress und Hektik zu verbringen. Doch was, wenn der Traum vom erholsamen Urlaub platzt?

Insolvenzen von Reiseveranstaltern verunsichern die Verbraucher und zeigen, wie schnell sich der Urlaub in einen Albtraum verwandeln kann - die Folge sind Bilder von wartenden und verärgerten Urlaubern, die in Hotels und auf Flughäfen festsitzen und gezwungen sind, auf eine Regelung ihrer Rückreise zu warten.

Pauschalreisende profitieren vom Reisesicherungsschein

Urlaub mit Hindernissen: Wenn der Reiseveranstalter Insolvenz anmeldet

Zwar lassen sich Wartezeiten am Flughafen nie ganz ausschließen, kommt es aber zu einem kompletten Stillstand wegen Insolvenz des Veranstalters, genießen Pauschalreisende eine besondere Absicherung: Sie besitzen die Garantie für den Heimflug und die 100%ige Erstattung von Reisepreis, Reiseanzahlung sowie allen notwendigen Mehraufwendungen wie zum Beispiel Hotel- und Verpflegungskosten. "Voraussetzung dafür ist ein gültiger Reisesicherungsschein nach § 651 k BGB", berichtet Andreas Renner, Zurich Experte für Insolvenzabsicherung von Reiseveranstaltern. "Reisesicherungsscheine, bzw. die Insolvenzabsicherung für Reiseveranstalter, sind in Deutschland seit 1994 Pflicht und müssen den Kunden mit Übergabe der Reiseunterlagen ausgehändigt werden."

Vorsicht vor ungültigen Scheinen

Dennoch gibt es vereinzelt "schwarze Schafe", die die Reisenden in die Irre führen. Das Problem: Handelt es sich bei dem ausgehändigten Reisesicherungsschein um ein ungültiges oder gar gefälschtes Exemplar, besteht kein Versicherungsschutz und die Urlauber müssen im schlimmsten Fall tief in die Tasche greifen und alle anfallenden Kosten selbst tragen.

Angaben unbedingt überprüfen

"Nach Buchung der Reise und dem damit verbundenen Erhalt des Reisesicherungsschein, sollten die Verbraucher unbedingt auf die Vollständigkeit der Angaben auf dem Schein achten", rät Experte Renner. "Mindestangaben müssen Anschrift und Telefonnummer des Versicherers, Angabe des Versicherungszeitraumes sowie der Versicherungssumme sein." Ob Reisende einen gültigen Reisesicherungsschein in der Hand halten, können sie zudem leicht über den Reiseinformationsdienst TIP (tip.de) überprüfen. Zusätzlich geben die Versicherer unter der auf dem Reisesicherungsschein angegebenen Telefonnummer jederzeit Auskunft.

Quelle: Pressemeldung Zürich Beteiligungs-Aktiengesellschaft

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